Vorstand

Satzung des Vereins

 

„Schuldnerhilfe Riesa e.V." abgekürzt: „SHR e.V.“

 

§ 1 Name,Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 1. Der Verein trägt den Namen „Schuldnerhilfe Riesa e.V.".

2. Er hat seinen Sitz in Riesa.

3. Er ist in das Vereinsregister beim AmtsgerichtDresden unter VR 5069 eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2Vereinszweck

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige –     mildtätige –

Zwecke im Sinne desAbschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) inder jeweils gültigen Fassung.

2.         Zweckdes Vereins ist die Unterstützung und Beratung hilfsbedürftiger Personen,

insbesondere bei sozialenund finanziellen Schwierigkeiten, beim Umgang mit

Behörden, Ämtern undInstitutionen.

3.   Er bezweckt insbesondere die Vermeidung undÜberwindung von Notlagen, in welchen Hilfe zum Lebensunterhalt zu erwarten odererforderlich ist. Die wirtschaftliche Selbständigkeit der betroffenen Personensoll erhalten bzw. wiedererlangt werden.

4.   Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele wird der Vereininsbesondere durch

Errichtung und Betreibungvon Schuldnerberatungsstellen tätig, wobei er Schuldner/innen im Rahmen deraußergerichtlichen Schuldenbereinigung vertritt.

5.   Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen ZweckeMitglied in

einemDachverband zu werden.

 § 3Selbstlosigkeit

 1.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgtnicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.   Mittel des Vereins dürfen nur für diesatzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keineZuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keinePerson durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4Mitgliedschaft

 1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche oderjuristische Person sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts werden die seineZiele unterstützt.

2.         Überden Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

3.         DieMitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

4.         DerAustritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende nach §1 Nummer 4 der Satzung

möglich. Er erfolgt durchschriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist voneinem Monat.

5. Hat ein Mitglied gegendie Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen, so kann es durch denVorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vorder Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegebenwerden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4Wochen nach Zugang der Mitteilung des Ausschlusses die nächsteMitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

 § 5 Beiträge

 1.           Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der ,

Mitgliederversammlung. Zur Festlegungder Beitragshöhe und  Fälligkeit ist eineeinfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigtenVereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe desVereins

1.         Organedes Vereins sind:

- der Vorstand und

- die Mitgliederversammlung

 § 7 DerVorstand

 1.         DerVorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.

2.         DerVorstand im Sinne des § 26 BGB sind, der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und

der Schatzmeister.

3.         DerVorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinsam

von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.

4.         DerVorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren

gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder istmöglich. Der 1.Vorsitzende und      der 2.Vorsitzende werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die jeweils            amtierenden Vorstandsmitglieder habenauch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange ihr      Amtzu versehen, bis ihre Nachfolger gewählt wurden. Scheidet ein             Vorstandsmitglied vor Ablauf seinerAmtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit       bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neuesVorstandsmitglied             berufen.

5.         Dem Vorstand obliegt die Führung derlaufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsseder Mitgliederversammlung,

b) Feststellung desHaushaltsplanes,

c) Vorlage derJahresberichte einschließlich der Jahresrechnung in der ordentlichen

Mitgliederversammlung,

d) Entscheidung über dieVerwendung von Vereinsmitteln.

Der Vorstand übt seineTätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die

Geschäfte der laufendenVerwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist

berechtigt, an den Sitzungendes Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

6.             Vorstandssitzungen finden mindestens zweimaljährlich statt.

 § 8Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlicheinzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung isteinzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufungvon 3/10 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründeverlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hatschriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen beigleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mitdem auf den Zugang des Einladungsschreibens folgenden Tag. DasEinladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es fristgerecht andie letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresseeingegangen ist.

4. Die Mitgliederversammlung als das obersteBeschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorganübertragen wurden.

5. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und derJahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung desVorstandes schriftlich vorzulegen.

6. Die Mitgliederversammlung entscheidetinsbesondere über:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Aufgaben des Vereins,

c) Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der sachlichenMittel zur Erreichung des Vereinszweckes nach Maßgabe des jährlichenHaushaltsplanes,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

f) Mitgliedsbeiträge,

g) Satzungsänderungen,

h) Auflösung des Vereins.

7. Jede satzungsgemäß einberufeneMitgliederversammlung gilt, unbeachtlich der abstimmenden Vereinsmitglieder,als beschlussfähig.

B. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.

9. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüssemit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sindinsbesondere nur unter Beachtung der vorstehenden Voraussetzungen nach § 8 Nr.3 und Nr. 10 ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtswirksam.

 § 9Satzungsänderungen

 1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾  Mehrheit der abstimmenden Vereinsmitgliedererforderlich. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nurbeschlossen werden, wenn der Einladung sowohl der z. Z. geltende als auch derzu ändernde Satzungstext beigefügt waren.

2. Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts-oder Finanzbehörden verlangt werden, hat der Vorstand von sich aus vorzunehmen.Alle Mitglieder werden über derartige Änderungen umgehend informiert underhalten die geänderte Satzung.

   § 10Beurkundungen von Beschlüssen

 1. Die in Vorstandssitzungen undMitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu protokollierenund vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

 § 11 Auflösungdes Vereins und Vermögensbindung

 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oderbei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft anden Paritätischen Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich fürgemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

Riesa, den 08.08.2014

 

 

 

 

Kontakt:
03525 77 36 706